Allgemeines
Schmutzwasser aus gewerblichen oder industriellen Betrieben, welches direkt abscheidbare Öle und Fette pflanzlichen oder tierischen Ursprungs aufweist, muss durch eine Fettabscheideranlage vorbehandelt werden, bevor es eingeleitet werden darf. Die Auslegung und Bemessung einer Fettabscheideranlage richtet sich nach der DIN EN 1825 Teil 1 und 2 und DIN 4040-100.
Ausnahmen
Generell sieht die DIN 4040-100 und die DIN EN 1825 bei gewerblichen Küchenbetrieben den Einbau einer Fettabscheideranlage vor. Hier gibt es keine Ausnahmen.
ABER: Es gibt Städte und Gemeinden in denen die verantwortlichen Behörden eine Ausnahmeregelung zulassen. Es gibt gewerbliche Küchenbetriebe bei denen schlicht kein fetthaltiges Abwasser anfällt, bzw. nur sehr geringe Mengen anfallen. Die meisten privaten Haushalte übertreffen diese Mengen an fetthaltigem Abwasser.
Die Behörden stimmen oft dem Weiterbetrieb dieser gewerblichen Küchenbetrieben ohne Fettabscheider zu, wenn ein zugelassener Fachkundiger sich den Betrieb ansieht und festgestellt, dass es sich hier wirklich um einen Ausnahmefall handelt. Dies muss auch auch schriftlich bestätigt sein.
Gerne begutachten wir Ihren Küchenbetrieb und erstellen ggfls. eine derartige Bewertung für das in Betrieb nehmen ohne Fettabscheider.
Disclaimer: Die verantwortliche Behörde hat allerdings immer das letzte Wort. Es gibt derzeit keine rechtliche bindende Ausnahmeregelung. Es gibt durchaus Städte, in den grundsätzlich Fettabscheider vorgeschrieben sind.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns, damit wir Ihnen weiterhlefen können.