Allgemeines
Regen - oder Schmutzwasser, das durch mineralische Leichtflüssigkeiten verunreinigt und z.B. bei Instandhaltung, Betankung oder Reinigung von Fahrzeugen anfällt, darf ohne Vorbehandlung nicht abgeleitet werden. Die Auslegung und Bemessung einer Abscheideranlage richtet sich nach der DIN EN 858 Teil 1 und 2 und DIN 1999-100/-101.
Maßgeblich für Abscheideranlagen ist der Anhang 49 „mineralölhaltiges Abwasser“ der Abwasserverordnung 2004. Hier wird der Umgang mit mineralölhaltigem Abwasser aus Betriebsstätten mit regelmäßigem Anfall, mineralölverschmutztem Abwasser aus der Instandhaltung, Instandsetzung, Entkonservierung, Reinigung und Verwertung von Kraftfahrzeugen geregelt. Dies ist insbesondere bei Gewerbe, Industrie und öffentlichen Einrichtungen der Fall. Des Weiteren wird in der neuen AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) erstmals der Umgang mit flüssigen Gefahrstoffen bundesweit einheitlich geregelt. Die Umsetzung dieser Verordnung zu technischen Regeln findet insbesondere für Tankstellen und Umschlagplätze in der TRwS 781 statt. Hier wird die Ableitung von Niederschlagwasser, sowie die erforderlichen Rückhalteeinrichtungen definiert.
Abwasservorbehandlungsanlagen sind Teil der Grundstücksentwässerung. Diese basieren meist auf mechanischen Verfahren, bei denen z. B. der Dichteunterschied zwischen Schmutzfracht und Wasser genutzt wird, um das Abwasser zu reinigen. Dies können Schmutzstoffe sein, die eine höhere Dichte (Sinkstoffe) oder eine geringere Dichte als Wasser besitzen (Leichtflüssigkeiten).
Abwasserbehandlungsanlagen für mineralölhaltige Schmutzfrachten sind nach den Landesbauordnungen einer wasserrechtlichen Genehmigung zu unterziehen. Diese kann entfallen, wenn eine Anlage mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DiBt angewendet wird.
Der Großteil der gängigen derzeit verkauften Abscheider besitzen einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis. Durch eine Forderung des EuGH in 2016 sind diese bauaufsichtlichen Zulasssungen aber nicht mehr rechtskonform. Somit laufen nahezu alle bauaufsichtlichen Zulassungen bis 2020 aus. Wie es danach genau weitergeht ist noch nicht geklärt.
Sofern der örtliche Kanalnetzbetreiber keine anderen Anforderungen stellt, wird in der Regel ein Grenzwert von max. 20 mg/l für mineralische Kohlenwasserstoffe am Ort des Anfalls gefordert. Bei Anwendung von Abscheideranlagen mit bauaufsichtlicher Zulassung und ordnungsgemäßer Planung und Betrieb der Anlage gelten diese Grenzwerte als eingehalten.
Wenn eine Direkteinleitung in die Vorflut geplant wird, bedarf dies einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde. Dies ist gemäß den Festlegungen in der jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung mit zusätzlichen Maßnahmen beim Betrieb der Anlage möglich.
Generalinspektion
Um einen reibungslosen und sicheren Betrieb der Abscheideranlagen zu gewährleisten, sind diese Anlagen VOR Inbetriebnahme und dann regelmäßig alle 5 Jahre einer sog. Generalinspektion durch einen Fachkundigen zu unterziehen. In Wasserschutzgebieten kann diese Frist auf 2,5 Jahre verkürzt werden.
Sollten bauliche Änderungen an der Anlage durchgeführt werden (z.B. es wurde eine neue Warnanlage installiert), dann ist eine erneute Generalinspektion bzw. Dichtheitsprüfung fällig.
Der Betreiber einer Abscheideranlage hat sich VOR der Generalinspektion davon zu überzeugen, dass der beauftragte Fachkundige alle erforderlichen Qualifikationen zur ordnungsgemäßen Durchführung besitzt. Es hat sich gezeigt, dass es sinnvoll ist einen unabhängigen Fachkundigen auszuwählen, der nicht weisungsgebunden ist oder in anderen Abhängigkeiten steht, die das Ergebnis einer Generalinspektion beeinflussen könnten (z.B. wer saniert prüft nicht oder wer herstellt prüft nicht - "Das ist unsere persönliche Meinung und ist derzeit noch nicht rechtskräftig schriftlich festgelegt!"). Die Vergangenheit und unsere Erfahrungen bestätigen allerdings diesen Grundsatz und spart unseren Kunden bares Geld.
Für die Durchführung der Generalinspektion muss die Abscheideranlage vollständig entleert UND gründlich gereinigt worden sein, andernfalls können viele Mängel nicht festgestellt werden. Der gesamte Umfang der Generalinspektion und welche Informationen im entsprechenden Prüfbericht zu stehen haben, regelt die DIN 1999-100:2016-12. Unsere Generalinspektionen und Prüfberichte entsprechen immer den aktuellen Forderungen und Vorschriften.